Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 102a Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalenWahlamtesdurch Beamtinnen und Beamte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-1 (1) Sofern eine Beamtin oder ein Beamter ein kommunales Wahlamt übernimmt und ihre oder seine Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommen Amt nach § 119a des Landesbeamtengesetzes ruhen, wird die Versorgungslastenteilung nach den Absätzen 2 bis 5 vorgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-2 (2) Scheidet die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Antrag aus dem ruhenden Beamtenverhältnis aus oder wird das ruhende Beamtenverhältnis nach Ablauf des kommunalen Wahlamtes nicht fortgeführt, finden die §§ 96 und 97 entsprechende Anwendung, wobei die Dienstzeit im kommunalen Wahlamt der Kommune zugerechnet wird, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-3 (3) Sofern die Beamtin oder der Beamte ohne eigenen Versorgungsanspruch aus dem kommunalen Wahlamt ausscheidet und das ruhende Beamtenverhältnis fortgeführt wird, entrichtet die Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, an den Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, für die Dauer der Dienstzeit im kommunalen Wahlamt einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne das Ruhen zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-4 (4) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt werden kann, beteiligt sich die entsprechende Kommune im Innenverhältnis an den im Ruhenszeitraum zuzurechnenden Versorgungslasten des Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages; Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-5 (5) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber dem Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt wird, beteiligt sich dieser Dienstherr im Innenverhältnis an den Versorgungslasten der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, für die vor Beginn des kommunalen Wahlamtes abgeleistete Dienstzeit im Beamtenverhältnis. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages für den Zeitraum vom Beginn des Beamtenverhältnisses bis zum Tag der Übernahme des kommunalen Wahlamtes in Höhe von 30 Prozent der zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/102a#abs-6 (6) Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu den Versorgungslasten werden erst zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Beendigung des Doppeldienstverhältnisses der Beamtin oder des Beamten festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Eine Verzinsung für zurückliegende Zeiträume findet nicht statt. Scheidet die Beamtin oder der Beamte nach der Zahlung von Beiträgen zur Versorgungslast aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch aus, erstattet der Dienstherr, der durch diese Zahlung begünstigt ist, dem anderen Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung.