Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/99#abs-1 (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/99#abs-2 (2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 95 Absatz 4 Nummer 2 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/99#abs-3 (3) Die beteiligten Dienstherrn können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/99#abs-4 (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.