Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.

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