Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 100 Laufende Erstattungen
Stand: 26.08.2026
Zum 1. Juli 2016 laufende Erstattungen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Reglungen zur Versorgungslastenteilung werden mit den bisherigen Anteilen fortgeführt.