Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 3c (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 3c KraftStG 2002 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3c KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Schleswig, 06.02.2008 – 3 K 167/07
- FG Schleswig, 10.01.2008 – 3 K 100/07Zitiert von 1
- BFH, 13.08.2008 – II R 17/08Kraftfahrzeugsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 3c Abs. 1 KraftStG bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor der Erstzulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 25.01.2011 – 8 A 2751/09Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer Umweltzone Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 3c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 3c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 3c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2896)
BGBl. 2008 I S. 2896
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 3c neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.