Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 23.10.2024 – 2 K 2700/23Abfallrechtliche Zuordnung von Inkontinenzabfällen aus Altenpflegeeinrichtungen zum Abfallschlüssel 18 01 04 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 – 8 C 10674/15Zitiert von 9
- VG Köln, 06.07.2012 – 18 K 73/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/14#abs-1 (1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/14#abs-2 (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.