Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/14#abs-1 (1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/14#abs-2 (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 23.10.2024 – 2 K 2700/23Abfallrechtliche Zuordnung von Inkontinenzabfällen aus Altenpflegeeinrichtungen zum Abfallschlüssel 18 01 04 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 – 8 C 10674/15Zitiert von 9
- VG Köln, 06.07.2012 – 18 K 73/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 14 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.