Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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