Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/29#abs-1 (1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/29#abs-2 (2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/29#abs-3 (3) Der Rentenversicherungsträger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet. Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/29#abs-4 (4) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/29#abs-5 (5) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 2 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften endet.