Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. I S. 2190
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 28 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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