Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 3 Kündigungseinspruch
Stand: 10.06.2019
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 3 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- ArbG Iserlohn, 14.01.2020 – 2 BV 5/19Zitiert von 3
- BAG, 14.12.2017 – 2 AZR 86/17Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines AuflösungsantragsZitiert von 118
- ArbG Berlin, 13.01.2017 – 28 Ca 3744/16
- BAG, 18.12.2014 – 2 AZR 163/14Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - KlagefristZitiert von 71
- BAG, 08.09.1998 – 3 AZR 368/98Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.