Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 3 Kündigungseinspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 14.12.2017 – 2 AZR 86/17Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines AuflösungsantragsZitiert von 102
- ArbG Berlin, 13.01.2017 – 28 Ca 3744/16
- BAG, 18.12.2014 – 2 AZR 163/14Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - KlagefristZitiert von 65
- BAG, 08.09.1998 – 3 AZR 368/98Zitiert von 6
- FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 – 4 K 2086/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.