Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 21 Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 21 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.06.2010 – 6 P 8.09Zitiert von 47
- BVerwG, 23.06.2010 – 6 P 8/09Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement; Anschreiben des Dienststellenleiters; Antwortschreiben des Beschäftigten; Personalvertretungen im Bereich der Länder; Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- LAG Köln, 01.03.2017 – 11 Sa 34/16
- LAG Hessen, 19.08.2010 – 9 Sa 1820/09
- LAG Hessen, 19.08.2010 – 9 Sa 1817/09
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 19.08.2010 – 9 Sa 1818/09
- LAG Hessen, 19.08.2010 – 9 Sa 1819/09
- LAG Hamm, 06.02.2003 – 8 Sa 1614/02Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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