Gesetze / Kündigungsschutzgesetz

KSchG

§ 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/19#abs-1 (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/19#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/19#abs-3 (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

§ 18 § 20