Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/2378 · S. 7
Zu Artikel 2 (Änderung der Arbeitsgenehmi-
Zu Artikel 2 (Änderung der Arbeitsgenehmi- gungsverordnung) Mit dieser Vorschrift werden die Rechte, die sich für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitritts- staaten hinsichtlich des Zugangs zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten aus den Beitrittsverträgen über die allgemeinen Regelungen des Arbeitsgenehmigungs- rechts hinaus ergeben, in das innerstaatliche Recht übertra- gen. In diesem Zusammenhang wird der im Beitrittsvertrag bezeichnete „Zugang“ zum Arbeitsmarkt durch Zuerken- nung einer Arbeitsberechtigung als uneingeschränkter Ar- beitsmarktzugang verwirklicht. Absatz 1 regelt für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten, die nach dem Beitrittsvertrag auf Grund einer seit mindes- tens zwölf Monaten vorliegenden Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt das Recht auf uneingeschränkten Zugang zur Ausübung von Beschäftigungen haben, einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Die Arbeitsberechti- gung wird nach § 286 Abs. 3 SGB III ohne Beschränkungen erteilt. Sie eröffnet damit einen uneingeschränkten Zugang zur Ausübung jeder Beschäftigung in Deutschland. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass Zeiten, in denen der Arbeit- nehmer, wie insbesondere im Rahmen der bestehenden bila- teralen Werkvertragsarbeitnehmervereinbarungen, lediglich vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt worden ist, nicht als anspruchsbegründende Zeiten berücksichtigt wer- den; in diesen Fällen erfolgt mit der Entsendung keine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt und somit auch keine Grundlage für eine arbeitsgenehmigungsrechtliche Verfestigung an diesem Arbeitsmarkt. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für den uneinge- schränkten Arbeitsmarktzugang für die Familienangehöri- gen der Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten, die ihrerseits einen uneingeschränkte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.125 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/2378, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.210–16.335 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 1871aa0529917421….
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