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Artikel 2 · BT-Drs. 15/2378 · S. 7

Zu Artikel 2 (Änderung der Arbeitsgenehmi-

Zu Artikel 2 (Änderung der Arbeitsgenehmi-
gungsverordnung)
Mit dieser Vorschrift werden die Rechte, die sich für die
Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitritts-
staaten hinsichtlich des Zugangs zu den Arbeitsmärkten der
derzeitigen Mitgliedstaaten aus den Beitrittsverträgen über
die allgemeinen Regelungen des Arbeitsgenehmigungs-
rechts hinaus ergeben, in das innerstaatliche Recht übertra-
gen. In diesem Zusammenhang wird der im Beitrittsvertrag
bezeichnete „Zugang“ zum Arbeitsmarkt durch Zuerken-
nung einer Arbeitsberechtigung als uneingeschränkter Ar-
beitsmarktzugang verwirklicht.
Absatz 1 regelt für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten,
die nach dem Beitrittsvertrag auf Grund einer seit mindes-
tens zwölf Monaten vorliegenden Zulassung zum deutschen
Arbeitsmarkt das Recht auf uneingeschränkten Zugang zur
Ausübung von Beschäftigungen haben, einen Anspruch auf
Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Die Arbeitsberechti-
gung wird nach § 286 Abs. 3 SGB III ohne Beschränkungen
erteilt. Sie eröffnet damit einen uneingeschränkten Zugang
zur Ausübung jeder Beschäftigung in Deutschland. Mit
Satz 2 wird klargestellt, dass Zeiten, in denen der Arbeit-
nehmer, wie insbesondere im Rahmen der bestehenden bila-
teralen Werkvertragsarbeitnehmervereinbarungen, lediglich
vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt worden ist,
nicht als anspruchsbegründende Zeiten berücksichtigt wer-
den; in diesen Fällen erfolgt mit der Entsendung keine
Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt und somit auch
keine Grundlage für eine arbeitsgenehmigungsrechtliche
Verfestigung an diesem Arbeitsmarkt.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für den uneinge-
schränkten Arbeitsmarktzugang für die Familienangehöri-
gen der Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten, die ihrerseits
einen uneingeschränkte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.125 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2378, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.210–16.335 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 1871aa0529917421….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP