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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1457
BGBl. 2007 I S. 1457 · 13.560 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA)
Vom 19.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) „§ 391 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen
Einrichtungen“.
2. § 382 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt
der Bundesagentur.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
und 8 angefügt:
„(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bun-
desbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt,
ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in
dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längs-
tens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in
den Ruhestand.
(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2
und wird die oder der Betroffene nicht anschlie-
ßend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amts-
verhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen
und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei
Monaten unter den Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein
anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser
Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen
oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, so-
fern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die ge-
setzliche Altersgrenze erreicht haben.“
3. § 383 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „einer Geschäftsführerin, einem Ge-
schäftsführer oder“ eingefügt.
Juli 2007
bb) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das
Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort
„und“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Ge-
schäftsführerin, der Geschäftsführer oder die“
eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Geschäftsführung
hat“ durch die Wörter „Geschäftsführerin, der Ge-
schäftsführer oder die Geschäftsführung haben“
ersetzt.
4. § 387 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
Rahmen dieser Vorschriften auf die“ die Wörter
„Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder“
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6
angefügt:
„(3) Beamtinnen und Beamte der Bundes-
agentur können auf Antrag zur Wahrnehmung
einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befriste-
ten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter
Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen
Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu
befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Be-
willigung der Beurlaubung kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Be-
endigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist
die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu
widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten
Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch wi-
derrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortset-
zung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten
sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit
nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig
im Anwendungsbereich dieses Buches, in der ge-
setzlichen Kranken- und Rentenversicherung so-
wie in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der
nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen
und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Vorausset-
zungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlau-
bung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird
nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten
Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei ver-
minderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtli-

chen Vorschriften und Grundsätzen ist gewähr-
leistet.
(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit
nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall
ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgelt-
fortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beur-
laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindes-
tens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der
beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Be-
amten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zu-
stehen würde. Entgeltansprüche, die der beur-
laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungs-
gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsver-
trag zustehen, bleiben unberührt und werden auf
den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 an-
gerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit
und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe
in entsprechender Anwendung der Beihilferege-
lungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbe-
zügen.“
5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern die Ämter
1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder
der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführun-
gen der Agenturen für Arbeit,
2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Re-
gionaldirektionen,
3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der
Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Ver-
waltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-
tungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorin-
nen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der
Bundesagentur mit leitender Funktion,
4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der
Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden
Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-
tungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer
besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbe-
reichs einer besonderen Dienststelle und
5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des In-
stituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, wer-
den sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit
übertragen.“
6. § 391 wird aufgehoben.
7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:
„§ 421n
Berufsausbildung in
außerbetrieblichen Einrichtungen
Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in
begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial
benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezem-
ber 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ab-
gesehen werden.“
Artikel 1a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „421k“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „421m“ die An-
gabe „und 421n“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes
In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 218 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „setzt sich
aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäfts-
führerin oder“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsit-
zendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“
eingefügt und
b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vor-
sitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“
eingefügt und
b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirek-
tor“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
desagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Lei-
ter der Familienkasse –“ eingefügt und
b) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und
der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeu-
tenden Unterabteilung beim Institut für Arbeits-
markt- und Berufsforschung –“ durch die Amts-
bezeichnung „Direktor und Professor bei der

Bundesagentur für Arbeit“ und den Zusatz „– als
Leiter eines großen und bedeutenden For-
schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung –“ ersetzt.
4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Ge-
schäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 6 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung
„Direktor und Professor bei der Bundesagentur
für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der
Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt und
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
sor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
beit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter ei-
ner Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ge-
strichen.
5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
desverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung
„Direktor und Professor bei der Bundesagentur
für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der
Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
sor bei der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“
gestrichen.
Artikel 4
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis
zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004
(BGBl. I S. 2854) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1457. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93fbcbcd98bfec01….