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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1457

BGBl. 2007 I S. 1457 · 13.560 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457
                                      Gesetz
           zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
                  (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA)
                                                   Vom 19.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) „§ 391 (weggefallen)“.
  b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen
             Einrichtungen“.

2. § 382 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

     „Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt
     der Bundesagentur.“
  b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
     und 8 angefügt:
        „(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bun-
     desbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt,
     ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in

     dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
     Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-
     schwiegenheit und des Verbots der Annahme von

     Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längs-
     tens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in
     den Ruhestand.

        (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2
     und wird die oder der Betroffene nicht anschlie-
     ßend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amts-
     verhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen
     und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei
     Monaten unter den Voraussetzungen des § 26
     Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
     vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein
     anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser
     Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen
     oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, so-
     fern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die ge-
     setzliche Altersgrenze erreicht haben.“
3. § 383 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
         Wörter „einer Geschäftsführerin, einem Ge-
         schäftsführer oder“ eingefügt.
Juli 2007

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das
           Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort
           „und“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
       jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Ge-
       schäftsführerin, der Geschäftsführer oder die“
       eingefügt.
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „Geschäftsführung
       hat“ durch die Wörter „Geschäftsführerin, der Ge-
       schäftsführer oder die Geschäftsführung haben“
       ersetzt.
  4. § 387 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
       Rahmen dieser Vorschriften auf die“ die Wörter
       „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder“
       eingefügt.

    b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6
       angefügt:

          „(3) Beamtinnen und Beamte der Bundes-

       agentur können auf Antrag zur Wahrnehmung
       einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befriste-
       ten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter
       Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit
       dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
       Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen
       Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu
       befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Be-
       willigung der Beurlaubung kann aus zwingenden

       dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Be-
       endigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist
       die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu

       widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten
       Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch wi-
       derrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortset-
       zung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und
       dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

          (4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten
       sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit
       nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig
       im Anwendungsbereich dieses Buches, in der ge-
       setzlichen Kranken- und Rentenversicherung so-
       wie in der sozialen Pflegeversicherung.
          (5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der
       nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen
       und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Vorausset-
       zungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesol-
       dungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlau-
       bung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird
       nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten
       Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei ver-
       minderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
       Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtli-
BGBl. 2007, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
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       chen Vorschriften und Grundsätzen ist gewähr-
       leistet.
          (6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit
       nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall
       ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgelt-
       fortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beur-
       laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
       vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindes-
       tens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der
       beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Be-
       amten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zu-
       stehen würde. Entgeltansprüche, die der beur-
       laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten
       im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungs-

       gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsver-

       trag zustehen, bleiben unberührt und werden auf
       den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 an-
       gerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit
       und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe
       in entsprechender Anwendung der Beihilferege-
       lungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbe-
       zügen.“

5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Sofern die Ämter

  1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder

     der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführun-
     gen der Agenturen für Arbeit,

  2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Re-
     gionaldirektionen,
  3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der
     Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Ver-
     waltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-
     tungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorin-
     nen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der
     Bundesagentur mit leitender Funktion,
  4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der
     Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden
     Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-
     tungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer
     besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbe-
     reichs einer besonderen Dienststelle und
  5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des In-
     stituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

  Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, wer-

  den sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit

  übertragen.“

6. § 391 wird aufgehoben.
7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:

                          „§ 421n

                   Berufsausbildung in
             außerbetrieblichen Einrichtungen
    Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in
  begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial
  benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezem-
  ber 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme
  an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
  mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ab-
  gesehen werden.“

                       Artikel 1a
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „421k“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „421m“ die An-
gabe „und 421n“ eingefügt.

                       Artikel 2

                   Änderung des

             Kündigungsschutzgesetzes

   In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 218 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „setzt sich
aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäfts-
führerin oder“ eingefügt.

                       Artikel 3
                   Änderung des

             Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
   a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
      Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsit-
      zendes Mitglied der Geschäftsführung einer
      Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“
      eingefügt und
   b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
      Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
      der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
   a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
      Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vor-
      sitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer

      Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“

      eingefügt und

   b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
      Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
      der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden

   a) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirek-
      tor“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
      desagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Lei-
      ter der Familienkasse –“ eingefügt und
   b) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
      der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und
      der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeu-
      tenden Unterabteilung beim Institut für Arbeits-
      markt- und Berufsforschung –“ durch die Amts-
      bezeichnung „Direktor und Professor bei der
BGBl. 2007, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
     Bundesagentur für Arbeit“ und den Zusatz „– als
     Leiter eines großen und bedeutenden For-
     schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
     und Berufsforschung –“ ersetzt.

4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
  a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem
     Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-
     rung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Ge-
     schäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
     rung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
     gruppe B 6 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung
     „Direktor und Professor bei der Bundesagentur

     für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts

     für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der
     Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt und
  b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-

     sor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-

     beit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für

     Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter ei-

     ner Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ge-
     strichen.

5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

  a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
     desverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung
     „Direktor und Professor bei der Bundesagentur

      für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
      für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der
      Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und

   b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
      sor bei der Zentrale der Bundesagentur für
      Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
      für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
      einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“
      gestrichen.

                        Artikel 4

                    Verordnung

           zur Übertragung der Befugnis
        zum Erlass von Rechtsverordnungen
   auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

   Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum

Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der

Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004

(BGBl. I S. 2854) wird aufgehoben.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 19. Juli 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                              Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1457. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93fbcbcd98bfec01….