Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 36
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 – L 4 R 2556/10Zitiert von 1
- BSG, 21.06.2012 – B 3 KS 2/11 RKünstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem Grunde nach bestimmender Erfassungsbescheid - Abgabepflicht nur bei Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte - keine landesrechtliche PflichtaufgabeZitiert von 8
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RKünstlersozialversicherung - Werbefotografie <hier Modefotografie> ist bildende Kunst - Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Rentenversicherungsträger - keine notwendige Beiladung von Künstlersozialkasse - Künstlersozialabgabe - Bemessungsentgelt umfasst auch Kosten für zusätzliches Personal und für AufnahmetechnikZitiert von 13
- LSG NRW, 26.10.2007 – L 16 B 20/07 KR ERZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/36#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/36#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/36#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist