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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1034
BGBl. 2007 I S. 1034 · 11.925 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Der Bescheid über die Festsetzung des endgül-
tigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die
Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberech-
tigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung
unrichtige Angaben enthält.“
2. Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt:
„Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den
Versicherten und den Zuschussberechtigten Anga-
ben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitsein-
kommen aus künstlerischen, publizistischen und
sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergan-
genen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den
Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitsein-
kommens kann sie die Vorlage der erforderlichen
Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbe-
scheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, ver-
langen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch
eine wechselnde jährliche Stichprobe.“
3. § 26 Abs. 6 wird aufgehoben.
4. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforde-
rung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder
unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozial-
kasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger
der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schät-
zung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künst-
lersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35
oder die Träger der Rentenversicherung bei einer
Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25
ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-
sener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die
Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-
gemäß erfüllt worden sind.“
5. In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder der Trä-
ger der Rentenversicherung“ eingefügt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben der
Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder den Trä-
gern der Rentenversicherung“ und nach den Wör-
tern „nach Wahl der Künstlersozialkasse“ die
Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Künstlersozial-
kasse“ die Wörter „oder der Träger der Renten-
versicherung“ eingefügt.
7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzei-
tige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-
teile der Versicherten und der Künstlersozialab-
gabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte
und den Ausgleichsvereinigungen.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Träger der Rentenversicherung überwachen
im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern
nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
den.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist
1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festge-
stellt werden,
2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.“
9. Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden auf-
gehoben.
Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt
geändert:
1. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Träger der Rentenversicherung prü-
fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-
pflichten nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstler-
sozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrich-
ten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung
zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der
Rentenversicherung erlassen insoweit die erfor-
derlichen Verwaltungsakte einschließlich der Wi-
derspruchsbescheide. Die Träger der Rentenver-
sicherung unterrichten die Künstlersozialkasse
über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abga-
bepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz betreffen.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Arbeitgebern“ die Wörter „und zur
Ermittlung der nach dem Künstlersozialver-
sicherungsgesetz abgabepflichtigen Unter-
nehmer“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-
fenden Trägers der Rentenversicherung
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2
gespeicherten Daten,
2. die in den Versicherungskonten der Träger
der Rentenversicherung gespeicherten,
auf den Prüfungszeitraum entfallenden
Daten der bei dem zu prüfenden Arbeit-
geber Beschäftigten,
3. die bei den für den Arbeitgeber zustän-
digen Einzugsstellen gespeicherten Daten
aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu
dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
sowie
4. die bei der Künstlersozialkasse über den
Arbeitgeber gespeicherten Daten zur
Melde- und Abgabepflicht für den Zeit-
raum seit der letzten Prüfung
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-
ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-
menhang mit dem Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als
zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß
erfüllen, erforderlich ist.“
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugs-
stellen“ ein Komma und die Wörter „die
Künstlersozialkasse“ eingefügt.
2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen
aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialver-
sicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstler-
sozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der
Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung bestellt werden.“
Artikel 3
Änderung der
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom
13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versi-
cherten und der Künstlersozialabgabe durch die Un-
ternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsver-
einigungen wird von der Künstlersozialkasse nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.
Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die
Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversi-
cherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach
Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
der Beitragsverfahrensverordnung überwacht.“
2. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach
§ 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom
22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)“ durch die Angabe
„Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrens-
verordnung“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3
Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungs-
verordnung“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3
bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), geändert durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozial-
kasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu über-
senden.“
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Prüfung der
Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die
Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Bei-
tragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1
Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung
bestimmt der Versicherungsträger.“

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5
und Abs. 1a Satz 3“ ersetzt.
b) Nach Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 an-
gefügt:
„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich
der Melde- und Abgabepflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen
ist, sowie die Kennzeichnung des Verfah-
rensstandes.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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