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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1034

BGBl. 2007 I S. 1034 · 11.925 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
                                Drittes Gesetz
  zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
                                                Vom 12. Juni 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

                          „§ 10b

     Der Bescheid über die Festsetzung des endgül-
  tigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die
  Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberech-
  tigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung
  nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung
  unrichtige Angaben enthält.“

2. Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt:
  „Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den
  Versicherten und den Zuschussberechtigten Anga-
  ben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitsein-
  kommen aus künstlerischen, publizistischen und

  sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergan-
  genen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den
  Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitsein-
  kommens kann sie die Vorlage der erforderlichen
  Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbe-
  scheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, ver-
  langen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch
  eine wechselnde jährliche Stichprobe.“
3. § 26 Abs. 6 wird aufgehoben.

4. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforde-
  rung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder

  unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozial-

  kasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger

  der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schät-

  zung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künst-

  lersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35
  oder die Träger der Rentenversicherung bei einer
  Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25
  ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-
  sener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die
  Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-

  gemäß erfüllt worden sind.“

5. In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem

   Wort „Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder der Trä-

   ger der Rentenversicherung“ eingefügt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben der
     Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder den Trä-
     gern der Rentenversicherung“ und nach den Wör-
     tern „nach Wahl der Künstlersozialkasse“ die
     Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung“

     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Künstlersozial-
     kasse“ die Wörter „oder der Träger der Renten-
     versicherung“ eingefügt.

7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzei-

     tige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-
     teile der Versicherten und der Künstlersozialab-
     gabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte
     und den Ausgleichsvereinigungen.“
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Träger der Rentenversicherung überwachen
     im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern
     nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
     die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
     Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
     fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
     Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-
     tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
     Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
     den.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
     keiten ist

     1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ord-

        nungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3

        von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a

        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festge-

        stellt werden,

     2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.“
9. Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden auf-
   gehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
BGBl. 2007, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt
geändert:
1. § 28p wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Die Träger der Rentenversicherung prü-
     fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-
     pflichten nach dem Künstlersozialversicherungs-
     gesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstler-
     sozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrich-
     ten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung
     zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der
     Rentenversicherung erlassen insoweit die erfor-
     derlichen Verwaltungsakte einschließlich der Wi-
     derspruchsbescheide. Die Träger der Rentenver-
     sicherung unterrichten die Künstlersozialkasse
     über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abga-

     bepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstler-

     sozialversicherungsgesetz betreffen.“

  b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
         Wort „Arbeitgebern“ die Wörter „und zur
         Ermittlung der nach dem Künstlersozialver-
         sicherungsgesetz abgabepflichtigen Unter-
         nehmer“ eingefügt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-

         fenden Trägers der Rentenversicherung

         1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2
            gespeicherten Daten,
         2. die in den Versicherungskonten der Träger
            der Rentenversicherung gespeicherten,
            auf den Prüfungszeitraum entfallenden
            Daten der bei dem zu prüfenden Arbeit-
            geber Beschäftigten,
         3. die bei den für den Arbeitgeber zustän-
            digen Einzugsstellen gespeicherten Daten
            aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)
            für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu
            dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

            sowie

         4. die bei der Künstlersozialkasse über den
            Arbeitgeber gespeicherten Daten zur
            Melde- und Abgabepflicht für den Zeit-

            raum seit der letzten Prüfung

         zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-

         weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber

         ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-

         ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-
         menhang mit dem Gesamtsozialversiche-
         rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als
         zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-
         sozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß
         erfüllen, erforderlich ist.“
     cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugs-
         stellen“ ein Komma und die Wörter „die
         Künstlersozialkasse“ eingefügt.

2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
  „In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
  können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu
  Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen

  aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialver-
  sicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstler-
  sozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der
  Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deut-
  schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
  sicherung bestellt werden.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
      KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

  Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom
13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versi-

  cherten und der Künstlersozialabgabe durch die Un-

  ternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsver-
  einigungen wird von der Künstlersozialkasse nach
  Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.
  Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die
  Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversi-
  cherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
  Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach
  Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
  der Beitragsverfahrensverordnung überwacht.“

2. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach

   § 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom
   22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)“ durch die Angabe
   „Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrens-
   verordnung“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3
   Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungs-
   verordnung“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3
   bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006

(BGBl. I S. 1138), geändert durch Artikel 27 des Geset-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten

  Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozial-

  kasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu über-

  senden.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a

                       Prüfung der
          Entrichtung der Künstlersozialabgabe
     Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die
  Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
  entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1
  Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Bei-
  tragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1
  Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgeset-
  zes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung
  bestimmt der Versicherungsträger.“
BGBl. 2007, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1
     Satz 5“ durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5
     und Abs. 1a Satz 3“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch
     ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 an-

     gefügt:
       „20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich
            der Melde- und Abgabepflicht nach dem

          Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen
          ist, sowie die Kennzeichnung des Verfah-
          rensstandes.“

                      Artikel 5

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 12. Juni 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                             Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5b2d4b7b1e19ee8….