Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 29
Stand: 10.06.2019
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 29 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.10.2007 – L 16 B 20/07 KR ERZitiert von 3
- SG Duisburg, 19.08.2022 – S 10 BA 82/21 ER
- LSG NRW, 12.03.2015 – L 5 KR 91/12
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RKünstlersozialversicherung - Werbefotografie <hier Modefotografie> ist bildende Kunst - Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Rentenversicherungsträger - keine notwendige Beiladung von Künstlersozialkasse - Künstlersozialabgabe - Bemessungsentgelt umfasst auch Kosten für zusätzliches Personal und für AufnahmetechnikZitiert von 15
- BSG, 18.09.2008 – B 3 KS 1/08 RZitiert von 9
- BSG, 11.04.2002 – B 3 KR 46/01 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
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