Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.10.2007 – L 16 B 20/07 KR ERZitiert von 2
- OVG Saarland, 28.07.2021 – 2 B 162/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 25.05.2021 – 3 L 520/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 11.12.2015 – 3 K 33/15Zitiert von 4
- LSG NRW, 12.03.2015 – L 5 KR 91/12
- VG Saarland Saarlouis, 21.10.2011 – 3 K 2342/10
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 – L 3 R 323/12
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RKünstlersozialversicherung - Werbefotografie <hier Modefotografie> ist bildende Kunst - Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Rentenversicherungsträger - keine notwendige Beiladung von Künstlersozialkasse - Künstlersozialabgabe - Bemessungsentgelt umfasst auch Kosten für zusätzliches Personal und für AufnahmetechnikZitiert von 13
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 – L 9 KR 142/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.