Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/4373 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversiche-
Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversiche- rungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 10b) Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Kranken- versicherungspflicht befreit sind, erhalten von der Künstler- sozialkasse einen Beitragszuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Zuschussbe- rechtigten, die nicht nach dem Künstlersozialversicherungs- gesetz gesetzlich rentenversichert sind, ist für die Berech- nung des endgültigen Zuschusses das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Nach bislang gelten- dem Recht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) kann die Künstlersozialkasse zu viel ge- zahlte Zuschüsse nur dann zurückfordern, wenn dem Emp- fänger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabe der fehlerhaften Meldung seines Einkommens nachgewiesen werden kann. Künftig können überzahlte Zuschüsse bereits dann zurückgefordert werden, wenn die Meldung in wesent- licher Beziehung unrichtige Angaben enthält; der Nachweis eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Diese Abweichung von den Vertrauensschutzgrundsätzen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist sachgerecht, weil die fehlerhaf- te Meldung im Verantwortungsbereich des Zuschussberech- tigten liegt. Bei der Abgabe der Meldung des tatsächlich er- zielten Arbeitseinkommens des Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres sind dem Versicherten die Anhaltspunkte bereits bekannt. Ihm ist bewusst, dass es sich bei der Mel- dung um Angaben in wesentlicher Beziehung handelt, weil die Meldung einzige Grundlage für die Berechnung des end- gültigen Beitragszuschusses ist. Von einem Bürger, der als Selbständiger am Geschäftsleben teilnimmt, ist zu erwarten, dass er diese Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt macht. Eine vergleichbare Vorsch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.677 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/4373, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.416–32.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8cb77ca4bc4ba7ff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP