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Artikel 1 · BT-Drs. 16/4373 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversiche-

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10b)
Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Kranken-
versicherungspflicht befreit sind, erhalten von der Künstler-
sozialkasse einen Beitragszuschuss zu ihrer freiwilligen oder
privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Zuschussbe-
rechtigten, die nicht nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz gesetzlich rentenversichert sind, ist für die Berech-
nung des endgültigen Zuschusses das tatsächlich erzielte
Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Nach bislang gelten-
dem Recht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) kann die Künstlersozialkasse zu viel ge-
zahlte Zuschüsse nur dann zurückfordern, wenn dem Emp-
fänger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabe der
fehlerhaften Meldung seines Einkommens nachgewiesen
werden kann. Künftig können überzahlte Zuschüsse bereits
dann zurückgefordert werden, wenn die Meldung in wesent-
licher Beziehung unrichtige Angaben enthält; der Nachweis
eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Diese Abweichung
von den Vertrauensschutzgrundsätzen des § 45 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch ist sachgerecht, weil die fehlerhaf-
te Meldung im Verantwortungsbereich des Zuschussberech-
tigten liegt. Bei der Abgabe der Meldung des tatsächlich er-
zielten Arbeitseinkommens des Vorjahres bis zum 31. Mai
des Folgejahres sind dem Versicherten die Anhaltspunkte
bereits bekannt. Ihm ist bewusst, dass es sich bei der Mel-
dung um Angaben in wesentlicher Beziehung handelt, weil
die Meldung einzige Grundlage für die Berechnung des end-
gültigen Beitragszuschusses ist. Von einem Bürger, der als
Selbständiger am Geschäftsleben teilnimmt, ist zu erwarten,
dass er diese Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt macht.
Eine vergleichbare Vorsch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.677 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/4373, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.416–32.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8cb77ca4bc4ba7ff….

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