Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 32
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Ausgleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmern obliegenden Pflichten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen. In der Vereinbarung kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt davon unberührt. Die Künstlersozialkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig die abweichenden Berechnungsgrößen nach Absatz 1 Satz 3. Im Rahmen der Überprüfung kann die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. Im Übrigen entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 57 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.07.2014 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I 1311)
BGBl. 2014 I S. 1311
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.