Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 31
Stand: 10.06.2019
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 31 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Thüringen, 27.11.2012 – L 6 R 1045/12 B ERZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012 – L 11 KR 3114/11
- BSG, 02.04.2014 – B 3 KS 3/12 R(Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1a S 2 KSVG)Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – L 11 KR 4109/20
- LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 741/12Zitiert von 1
- SG Detmold, 25.01.2012 – S 5 KR 156/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.