Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/8986 · S. 48
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgelt- Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgelt- Zu Doppelbuchstabe bb
gesetzes) Die Änderung sieht vor, dass bis zur Vereinbarung von ge-
Zu Nummer 1 (§ 6) sonderten Entgelten für Belegpatientinnen und -patienten in
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene ge-
Neufassung der Bundespflegesatzverordnung. sonderte krankenhausindividuelle Entgelte zwischen den
Vertragsparteien vor Ort zu vereinbaren sind.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der ein Zu Buchstabe b
inzwischen nicht mehr zutreffender Verweis korrigiert wird. Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des
neuen Psych-Entgeltsystems.
Zu Nummer 3 (§ 9)
Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme durch Rechtsverord- Zu Doppelbuchstabe aa
nung des Bundesministeriums für Gesundheit wird konzen-
Die Regelung sieht vor, dass für Belegpatientinnen und
triert auf Entscheidungen zu den DRG-Entgeltkatalogen und
-patienten sowohl in somatischen als auch in psychia-
den Abrechnungsbestimmungen. In allen anderen Fällen ist
trischen und psychosomatischen Einrichtungen 80 Prozent
bei Nicht-Einigung der Selbstverwaltungspartner zukünftig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.766 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/8986, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.288–288.054 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert 41ce11cf738f8600….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP