Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 18 Belegärzte
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18#abs-1 (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18#abs-2 (2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart. Für die in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Belegärzte behandelten Belegpatienten gelten die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten verringerten krankenhausindividuellen Tagesentgelte; die erbrachten belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/18#abs-3 (3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Belegbetten, die nach § 121 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von diesen Belegärzten behandelten Belegpatienten die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 18 KHEntgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 27.11.2025 – L 8 KR 240/23Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2019 – XI R 15/16Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit BelegärztenZitiert von 10
- BVerwG, 23.04.2015 – 5 C 2/14Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in privaten Krankenhäusern nach rheinland-pfälzischem Landesrecht; Erstattungsfähigkeit belegärztlicher Leistungen nicht ausgeschlossenZitiert von 32
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 – 2 S 2287/12Zitiert von 5
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- OVG NRW, 05.11.2019 – 13 A 2460/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 37/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Psychiatrie - Kosten für Arzneimittel im Rahmen einer stationären Behandlung - keine gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse - fehlende preisrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Vergütung besonders teurer Arzneimittel - unabhängig von einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung eines Zusatzentgelts - Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsstörungen - keine entsprechende Anwendung der für den somatischen Bereich vereinbarten Zusatzentgelte
- OLG Bamberg, 03.02.2025 – 4 U 24/23 e
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 5 K 256/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KHEntgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.