Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 28.05.2025 – 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BayObLG, 02.02.2026 – 206 StRR 315/25Zitiert von 1
- BGH, 25.07.2024 – 1 StR 110/24
- BGH, 17.06.2024 – 4 StR 187/24Verbotener Anbau von Cannabispflanzen auf Marihuana-Indoor-PlantageZitiert von 12
- BGH, 06.05.2024 – 4 StR 5/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Anbau von Cannabis zum gewinnbringenden Weiterverkauf; Cannabis-THC-Grenzwert nach KCanGZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
- KG, 30.04.2024 – 5 Ws 67/24, 5 Ws 67/24 - 121 GWs 38/24Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/9#abs-1 (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/9#abs-2 (2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.