Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.

§ 40c § 41