Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 305 Widerrufsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentvermögens durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312g Absatz 2 Nummer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile oder Aktien, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen oder Aktien durch den Anleger entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/305?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publikums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder Person zu erklären; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. 2021 I S. 3483
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 305 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2017 I S. 2394
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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