Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 19 Grundsatz der Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zeugen erhalten als Entschädigung
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.
Änderungsverlauf
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
-
23.07.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.