Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Stand: 01.01.2021
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 18 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.01.2017 – IX R 10/16Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und RichterZitiert von 22
- KG, 12.12.2011 – 1 Ws 121/10Zitiert von 3
- OLG Celle, 10.08.2015 – 2 Ws 131/15Zitiert von 2
- OLG Celle, 18.11.2025 – 2 Ws 277/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – L 4 BA 24/20Zitiert von 3
- LG Krefeld, 25.04.2017 – 322 SH 2/16
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25
- LAG Thüringen, 30.10.2025 – 4 Ta 39/25
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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