Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
Stand: 01.01.2021
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 16 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.01.2017 – IX R 10/16Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und RichterZitiert von 22
- LG Bonn, 26.10.2015 – 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2018 – 2 Ws 14/18
- OLG Celle, 18.11.2025 – 2 Ws 277/25
- FG Münster, 31.10.2018 – 7 K 1976/17 E
- LG Frankfurt am Main, 16.01.2018 – 5-12 KLs 7/17 6350 Js 222652/16
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25
- LAG Thüringen, 30.10.2025 – 4 Ta 39/25
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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