Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Stand: 01.01.2021
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 17 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 16.01.2018 – 5-12 KLs 7/17 6350 Js 222652/16
- LG Bonn, 26.10.2015 – 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
- OLG Köln, 29.12.2015 – 2 Ws 797/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2018 – 2 Ws 14/18
- KG, 02.08.2016 – 1 Ws 33/16
- OVG NRW, 25.04.2014 – 14 AR 5/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25
- OVG Niedersachsen, 18.08.2022 – 13 PS 157/22
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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