§ 16 JVEG — Entschädigung für Zeitversäumnis

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.