Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 15 Grundsatz der Entschädigung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-2 (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-3 (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 15 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 26.10.2015 – 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
- OLG Köln, 29.12.2015 – 2 Ws 797/15Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 08.01.2019 – L 1 JVEG 1051/18
- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
- OLG Celle, 18.11.2025 – 2 Ws 277/25
- OVG Niedersachsen, 31.05.2022 – 13 PS 135/22
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2024 – L 11 AS 75/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.