Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 15 Grundsatz der Entschädigung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 26.10.2015 – 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
- OLG Köln, 29.12.2015 – 2 Ws 797/15Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 08.01.2019 – L 1 JVEG 1051/18
- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
- OLG Celle, 18.11.2025 – 2 Ws 277/25
- OVG Niedersachsen, 31.05.2022 – 13 PS 135/22
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- FG Hessen, 29.01.2025 – 1 K 13/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2024 – L 11 AS 75/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-2 (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/15#abs-3 (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,