Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.