§ 456 Vorübergehender Aufschub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 28.09.2010 – 1 Ws 464/10Zitiert von 8
- OLG Rostock, 22.07.2014 – 20 Ws 178/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.01.2011 – III-3 Ws 10/11
- LG Stuttgart, 27.03.2024 – 6 KLs 203 Js 17195/20
- LG Stralsund, 29.12.2009 – 23 Qs 50/09
- LG Bochum, 01.06.2007 – 8 Kls 600 Js 439/06
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 04.03.2026 – 1 Ws 30/26
- OLG Celle, 12.01.2026 – 1 Ws 181/25
- OLG Zweibrücken, 10.10.2024 – 1 Ws 233/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 456 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-1 (1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-2 (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-3 (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.