Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 456 Vorübergehender Aufschub

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-1 (1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-2 (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/456#abs-3 (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

§ 455a § 456a