§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Stand: 10.06.2019
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Wird zitiert von 260 Entscheidungen zu § 14 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 17.03.1999 – 2 BJs 122/98
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- BGH, 08.02.2023 – 2 ARs 302/22Gerichtsstandsbestimmung für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
- OLG Brandenburg, 17.09.2025 – 1 AR 26/25 (SA S)
- LG Lübeck, 27.10.2022 – 6 Qs 29/22, 6 Qs 29/22 - 318 Js 21170/21
- KG, 21.07.2010 – 2 ARs 16/10, 2 ARs 16/10 - 2 AR 83/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – 2 ARs 92/26
- BGH, 28.01.2026 – 2 ARs 541/25Kompetenzkonfliktverfahren: Streit zwischen Strafvollstreckungskammern über die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer angeordneten Sicherungsverwahrung bei Verlegung des Untergebrachten nach Gutachtenbeauftragung
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.