§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Stand: 10.06.2019
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Wird zitiert von 264 Entscheidungen zu § 14 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.1999 – 2 BJs 122/98
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- OLG Hamm, 24.03.2020 – 4 (s) Sbd I-4/20
- BGH, 08.02.2023 – 2 ARs 302/22Gerichtsstandsbestimmung für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
- OLG Brandenburg, 17.09.2025 – 1 AR 26/25 (SA S)
- LG Lübeck, 27.10.2022 – 6 Qs 29/22, 6 Qs 29/22 - 318 Js 21170/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2026 – 2 ARs 249/26Auslieferungsverfahren: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 14 IRG bei Ermittlung des Verfolgten vor Inhaftierung in anderer Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – 2 ARs 92/26
- BGH, 28.01.2026 – 2 ARs 541/25Kompetenzkonfliktverfahren: Streit zwischen Strafvollstreckungskammern über die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer angeordneten Sicherungsverwahrung bei Verlegung des Untergebrachten nach Gutachtenbeauftragung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.