Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 63 Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/63#abs-1 (1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/63#abs-2 (2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 63 JGG →
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