Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Stand: 25.12.2019
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.