Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 13.05.2026 – 3 StR 39/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526B3STR39.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2025 im Einziehungsausspruch betreffend die Aufrechterhaltung der Einziehung des Reizstoffsprühgeräts aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2024 aufgehoben; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, besonders schweren Raubes und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar 2024 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet. Schließlich hat es die Einziehung eines Reizstoffsprühgerätes aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist es zwar bedenklich, dass das Landgericht sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 13 Vorstrafen berücksichtigt hat, obschon in drei der aufgeführten Fälle die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abgesehen hatte (§ 45 JGG) und es sich in einem weiteren Fall um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 386/18, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 35). Angesichts der verbleibenden Vorstrafen ist aber auszuschließen, dass die Strafen ebenso wie die Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hiervon betroffen sind.
2. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2024 angeordneten Einziehung eines Reizstoffsprühgeräts war nicht auszusprechen.
Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 1 StR 26/19, juris Rn. 5; vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, NStZ 2026, 233). So liegt der Fall hier. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., § 55 Rn. 60).
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk