Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 03.11.2020 – 19 K 23.18
- VG Berlin, 28.02.2018 – 5 L 636.17
- VG Berlin, 27.02.2018 – 5 L 649.17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.