Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Stand: 10.06.2019
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 03.11.2020 – 19 K 23.18
- VG Berlin, 28.02.2018 – 5 L 636.17
- VG Berlin, 27.02.2018 – 5 L 649.17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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