Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 96
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/96#abs-1 (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/96#abs-2 (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/96#abs-3 (3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/96#abs-4 (4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/96#abs-5 (5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu Art 96 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.12.2000 – 3 StR 378/00Jugendstrafrecht: Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung notwendiger Auslagen der Nebenkläger auf einen Heranwachsenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 987/11Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter bei Vorwürfen von Kriegsverbrechen bzw Tötungsdelikten durch Angehörige der Bundeswehr - hier: Bombardierung zweier entführter Tanklastzüge nahe Kunduz (Afghanistan) - keine Grundrechtsverletzung bei gewissenhafter Durchführung der Ermittlungen und effektiver gerichtlicher KontrolleZitiert von 19
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 10
- BGH, 16.10.2025 – V ZB 28/25Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von VerfahrenskostenZitiert von 3
- BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17 · Einheitliches PatentgerichtZitiert von 11
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 159
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.07.2025 – 3 StR 382/24Einziehung von Taterträgen im Zusammenhang mit der Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen VereinigungZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- BGH, 06.02.2025 – StB 75 - 77/24, StB 75/24, StB 76/24, StB 77/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 96 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.