Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 101 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 29.11.2022 – 6 StR 464/22Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.