Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2466)
BGBl. 2020 I S. 2466
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2094)
BGBl. 2017 I S. 2094
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