§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2010 – 6 Sa 469/08Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2003 – IXa ZB 115/03Zitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 19.04.2007 – 12 U 237/06Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.02.2002 – 16 U 161/01
- OLG Köln, 20.06.2001 – 13 U 154/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.