Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 841 Pflicht zur Streitverkündung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

§ 840 § 842