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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2466

BGBl. 2020 I S. 2466 · 35.695 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2466
                                         Gesetz
                zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos
                 und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
                 (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)
                                               Vom 22. November 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden
       wie folgt gefasst:
       „§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfän-
               dungsschutzkontos
       § 850l    Pfändung des Gemeinschaftskontos“.
    b) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird
       wie folgt gefasst:
                             „Titel 5
               Zwangsvollstreckung in Sachen,
       die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“.
    c) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt
       gefasst:
                          „Abschnitt 4
           Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

       § 899     Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

       § 900     Moratorium bei Überweisung an den
                 Gläubiger

       § 901     Verbot der Aufrechnung und Verrech-
                 nung

       § 902     Erhöhungsbeträge

       § 903     Nachweise über Erhöhungsbeträge
       § 904     Nachzahlung von Leistungen
       § 905     Festsetzung der Erhöhungsbeträge
                 durch das Vollstreckungsgericht
       § 906     Festsetzung eines abweichenden pfän-
                 dungsfreien Betrages durch das Voll-
                 streckungsgericht
       § 907     Festsetzung der Unpfändbarkeit von
                 Kontoguthaben auf dem Pfändungs-
                 schutzkonto

       § 908     Aufgaben des Kreditinstituts

       § 909     Datenweitergabe; Löschungspflicht

       § 910     Verwaltungsvollstreckung

       §§ 911
       bis 915h (weggefallen)“.

    2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 765a, 811a,
       811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b“ durch die
       Wörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a,
       851b, 900 und 904 bis 907“ ersetzt.
    3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgen-
       den Nummern 10 und 10a ersetzt:
      „10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners
           und seiner Familie in der Schule oder einer
2          sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;

      10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner
           und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion
           oder Weltanschauung dienen oder für sie Ge-
           genstand religiöser oder weltanschaulicher
           Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht
           übersteigt;“.
    4. § 835 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter
         „vier Wochen“ durch die Wörter „einen Monat“
         ersetzt.
      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
      c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „vier Wo-
         chen“ werden durch die Wörter „einen Monat“
         ersetzt.
    5. § 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die
         Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“
         durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.

      b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben
             gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-
             schutzkonto im Sinne des § 850k oder ein

             Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l
             handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist
             zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur
             gemeinsam mit einer oder mehreren anderen
             Personen verfügungsbefugt ist.“
    6. § 850c wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
         Absätze 1 bis 5 ersetzt:
            „(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn
         es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt
         wird, nicht mehr als
         1. 1 178,59 Euro monatlich,

         2. 271,24 Euro wöchentlich oder

         3. 54,25 Euro täglich

         beträgt.

            (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer
         gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten,
         einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspart-
BGBl. 2020, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
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ner, einem früheren Lebenspartner, einem Ver-
wandten oder nach den §§ 1615l und 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil

Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Ab-

satz 1 für die erste Person, der Unterhalt ge-
währt wird, und zwar um
1. 443,57 Euro monatlich,
2. 102,08 Euro wöchentlich oder
3. 20,42 Euro täglich.

Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt
gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Ab-
satz 1 um je
1. 247,12 Euro monatlich,
2. 56,87 Euro wöchentlich oder

3. 11,37 Euro täglich.

   (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Be-
trag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des
überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln
unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Ab-
satz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person
weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte
Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar.
Der Teil des Arbeitseinkommens, der
1. 3 613,08 Euro monatlich,
2. 831,50 Euro wöchentlich oder
3. 166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des un-
pfändbaren Betrages unberücksichtigt.
  (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt
Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbe-
kanntmachung):

1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkom-
   mens nach Absatz 1,
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Ab-
   satz 2,

3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten
   Höchstbeträge.

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines
Jahres entsprechend der im Vergleich zum je-
weiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden
prozentualen Entwicklung des Grundfreibetra-
ges nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes angepasst; der Be-
rechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen
Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-
zes zugrunde zu legen.

   (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil
des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das
Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug
des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages,
auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszah-
lung für

1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natür-
   liche Zahl ergibt,
2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine
   natürliche Zahl ergibt,

     3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natür-
        liche Zahl ergibt.

     Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 erge-

     benden Beträge sind in der Pfändungsfreigren-
     zenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im
     Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme
     auf die Tabelle.“
  b) Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 3
     Satz 2“ werden durch die Wörter „Absatz 5
     Satz 3“ ersetzt.

7. § 850f wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe a wird Nummer 1 und wird wie
         folgt gefasst:

         „1. der Schuldner nachweist, dass bei An-
             wendung der Pfändungsfreigrenzen ent-
             sprechend § 850c der notwendige Le-
             bensunterhalt im Sinne des Dritten und
             Vierten Kapitels des Zwölften Buches
             Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3
             Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozial-
             gesetzbuch für sich und für die Perso-
             nen, denen er gesetzlich zum Unterhalt
             verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,“.
     bb) Die Buchstaben b und c werden die Num-
         mern 2 und 3.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst:
                        „§ 850k
                  Einrichtung und
       Beendigung des Pfändungsschutzkontos

     (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von
  dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort
  geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutz-
  konto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zah-
  lungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen
  negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutz-
  konto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenba-
  sis geführt werden.

     (2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits
  gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung
  dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum
  Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden
  Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis
  zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut
  bleibt im Übrigen unberührt.

    (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz-
  konto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Ab-
  satz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut
  zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungs-
  schutzkonto unterhält.

     (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3
  Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungs-
  schutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht
  auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von
  dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zah-
  lungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutz-
  konto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand,
  dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zah-
  lungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält,
BGBl. 2020, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
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  durch Vorlage entsprechender Erklärungen der
  Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung
  des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht
  unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen
  Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der
  Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren
  Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto
  bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfän-
  dungsschutzkonten.

     (5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von
  mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende
  von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort ge-

  führte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto

  ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2

  Satz 2 gilt entsprechend.

                           § 850l
            Pfändung des Gemeinschaftskontos

     (1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche
  Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit
  einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit
  von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird
  Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf

  das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Mo-
  nat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses
  aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder
  den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künfti-
  ges Guthaben.
     (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person,
  kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1
  Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehen-
  des oder künftiges Guthaben von dem Gemein-
  schaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein
  auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu
  übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen
  und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums
  nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als
  Pfändungsschutzkonto geführt wird, so ist auf das
  übertragene Guthaben § 899 Absatz 1 Satz 1 und 3

  entsprechend anzuwenden. Für die Übertragung
  nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinha-
  ber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der
  Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil
  des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kon-
  toinhaber und der Gläubiger können sich auf eine
  von Satz 4 abweichende Aufteilung des Über-
  tragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist
  dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

    (3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche

  Personen, mit denen der Schuldner das Gemein-

  schaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

     (4) Die Wirkungen von Pfändung und Überwei-
  sung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto
  setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein
  Einzelkonto des Schuldners übertragenen Gutha-
  ben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben
  fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.“
9. Die Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird
   wie folgt gefasst:

                           „Titel 5

               Zwangsvollstreckung in Sachen,
       die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“.

10. § 882a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Minister“
      durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schuld-
          ners“ durch die Wörter „eines in Absatz 1
          Satz 1 bezeichneten Schuldners“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zuständige
          Minister“ durch die Wörter „das zuständige
          Ministerium“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern

      „Zwangsvollstreckung gegen“ das Wort „sonsti-

      ge“ eingefügt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher
      Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt
      werden, die im Eigentum eines Dritten steht,
      kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die
      Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforde-
      rung gemäß § 766 für unzulässig erklären. An-
      tragsberechtigt sind

      1. der Schuldner und

      2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt
         oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
      Voraussetzung für die Antragsberechtigung
      nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur
      Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben
      der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsbe-
      rechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das
      zuständige Ministerium zu hören.“
11. Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4
         Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

                          § 899

          Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

      (1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutz-
   konto des Schuldners gepfändet, kann der Schuld-
   ner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus
   dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen
   Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Frei-
   betrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit
   Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag
   ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der
   Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

   Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuld-

   ners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat

   seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses
   an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto
   umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
      (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalen-
   dermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesam-
   ten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages ver-
   fügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in
   den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätz-
   lich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben
   nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind

   jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zu-
   erst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben
   wurde.
BGBl. 2020, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
   (3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfän-
dungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kre-
ditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten
auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien
Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur
Einwendungen geltend machen, deren verspätete
Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

                        § 900
                Moratorium bei
          Überweisung an den Gläubiger

   (1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-
dungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger
überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ab-
lauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gut-
schrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Be-
trag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899
Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch
nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstre-
ckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz ab-
weichende Anordnung treffen, wenn sonst unter
Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuld-
ners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte ent-
stünde.
  (2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist
des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet
oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt
werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden
Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Ab-
satz 1 Satz 1.

                        § 901

    Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

   (1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kre-
ditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungs-
konto, das einen negativen Saldo aufweist, als
Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kre-
ditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen For-
derungen gegen Forderungen des Kontoinhabers
aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoin-
habers bestehenden Saldo mit einem zugunsten
des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen,
soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als
Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht
von der Pfändung erfasst sein würde.
   (2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrech-
nung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf
das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem
Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der
Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Ver-
rechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht
gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das
Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt
wird.

  (3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die
nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung
und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben
auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im
Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch
nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1
Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfän-
dungsschutzkonto geführt wird.

                      § 902
                Erhöhungsbeträge

   Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899
Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbe-
träge nicht von der Pfändung des Guthabens auf
einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Ab-
   satz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der
   Schuldner
  a) einer Person oder mehreren Personen auf
     Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
     gewährt;

  b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-
     ten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ent-
     gegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsge-
     meinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des
     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in
     einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27,
     39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches
     Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht
     auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unter-
     halt verpflichtet ist;
  c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleis-
     tungsgesetz für Personen entgegennimmt,
     mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt
     zusammenlebt und denen er nicht auf Grund
     gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt ver-
     pflichtet ist;
2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder
   Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozial-
   gesetzbuch;

3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Geset-
   zes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
   Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;

4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach
   dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
   buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz
   gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese
   den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1
   Satz 1 übersteigen;
5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuer-
   gesetz und andere gesetzliche Geldleistungen
   für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unter-
   haltsforderung des Kindes, für das die Leistun-
   gen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt
   werden, gepfändet wird;
6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landes-
   rechtlichen oder anderen als in den Nummern 1
   bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvor-
   schriften gewährt werden, in welchen die Un-
   pfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899
Absatz 2 entsprechend.

                      § 903

       Nachweise über Erhöhungsbeträge
   (1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit
es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befrei-
ender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den
Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditin-
stitut nachweist, dass es sich um Guthaben han-
BGBl. 2020, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
  delt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst
  wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage
  einer Bescheinigung
  1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers
     oder einer mit der Gewährung von Geldleistun-
     gen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Ein-
     richtung,
  2. des Arbeitgebers oder

  3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne
     des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-
     nung.
     (2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach
  Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die
  sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen
  hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren
  zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten
  Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Konto-
  inhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1
  Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Be-
  scheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 ge-
  nannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine
  neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche
  Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfer-
  tigen, dass die Angaben in der Bescheinigung un-
  richtig sind oder nicht mehr zutreffen.

    (3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-

  nannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902
  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Num-

  mer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungs-
  konto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf
  Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach
  Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen.
  Die Bescheinigung muss folgende Angaben ent-
  halten:
  1. die Höhe der Leistung,
  2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in
     § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c so-
     wie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten
     gehört,
  3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
  Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
  genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis
  hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:

  1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner

     auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt

     gewährt,

  2. das Geburtsdatum der minderjährigen unter-
     haltsberechtigten Personen.
    (4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Be-
  scheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten
  auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Ge-
  schäftstag zu beachten.

                         § 904
             Nachzahlung von Leistungen
     (1) Werden laufende Geldleistungen zu einem
  späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich
  die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden
  sie von der Pfändung des Guthabens auf dem
  Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich
  um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1
  Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

  (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozial-
gesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, so-
wie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3
werden von der Pfändung des Guthabens auf dem
Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der
nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
   (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei
denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro über-
steigt, werden von der Pfändung des Guthabens
auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, so-
weit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Be-
trag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu
einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die
Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungs-
zeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist
die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die
Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.
  (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und
Absatz 4 entsprechend.

   (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfän-
dungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3
ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entschei-
dungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des
Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach
Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903

Absatz 1 Satz 2.

                       § 905

        Festsetzung der Erhöhungsbeträge
         durch das Vollstreckungsgericht
  Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Be-
scheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2,
um deren Erteilung er
1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine
   Leistung bezieht, und nachfolgend
2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der
   Bescheinigung berechtigt ist,
nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von
diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstre-
ckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Er-
höhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die
Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestim-

men. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den

Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines

Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen,
wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter
Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen
die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein
könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts
nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des
§ 903 Absatz 1 Satz 2.

                       § 906
               Festsetzung eines
         abweichenden pfändungsfreien
    Betrages durch das Vollstreckungsgericht
  (1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d
oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen
gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Ab-
satz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge
der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbe-
BGBl. 2020, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
schluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d
Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf
Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungs-
freien Betrag festlegen.
   (2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag
einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abwei-
chenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich
aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift
eine solche Abweichung ergibt.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 2

1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine
   der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnun-
   gen zu erlassen ist, und

3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

   (4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2
festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

                       § 907

      Festsetzung der Unpfändbarkeit von
 Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
   (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
ckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf
dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis
zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen
ist, wenn der Schuldner

1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs
   Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend
   nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wor-
   den sind, und

2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der

   nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur

   die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten

   ist.

Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwie-
gende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

   (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festset-
zung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die
Festsetzung den überwiegenden Belangen des
den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht.
Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesent-
liche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse un-
verzüglich hinzuweisen.

                       § 908
           Aufgaben des Kreditinstituts

   (1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-
tung aus dem nicht von der Pfändung erfassten
Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten
verpflichtet.
   (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in
einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise
über

1. das im laufenden Kalendermonat noch verfüg-
   bare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben
   und
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalen-
   dermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.

      (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die
   Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Ab-
   satz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Mo-
   nate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorlie-
   gende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen
   will, mitzuteilen.

                           § 909

            Datenweitergabe; Löschungspflicht

      (1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Über-
   prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach
   § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass
   es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto
   führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien
   diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage
   anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die

   Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit
   Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

      (2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den
   Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditin-
   stitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1
   eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu un-
   terrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt die-
   ser Unterrichtung die Angabe über die Führung des
   Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

                           § 910

                Verwaltungsvollstreckung

     Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen die-
   ses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von
   Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege
   der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht

   beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des

   § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und

   des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die

   Stelle des Vollstreckungsgerichts.“

12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 850k
    Absatz 4 und § 850l“ durch die Wörter „§ 906 Ab-
    satz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907“ ersetzt.

13. Die Anlage wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
  § 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „850g bis 850k, 851c
   und 851d“ durch die Wörter „850g bis 850l, 851c,
   851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906
   Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:

  „Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das
  nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
  die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht
  von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer
  Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontogutha-
  bens durch den Insolvenzverwalter.“
BGBl. 2020, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
                        Artikel 3
                   Folgeänderungen
   (1) In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errich-
tung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des un-
geborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „gilt
bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der
Zivilprozessordnung entsprechend“ durch die Wörter
„gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Pfändungsschutzkonto“ ersetzt.
  (2) § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1936), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 27a

         Anwendung des Sozialgesetzbuches

  Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-

gen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des

Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch

Sozialgesetzbuch anzuwenden.“

  (3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 des Über-
schuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3083) wird die Angabe „§ 850k Absatz 5“
durch die Wörter „§ 903 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   (4) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitrei-
bungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) ge-
ändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 841 bis
886“ ein Komma und die Angabe „899 bis 910“ einge-
fügt.
  (5) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812

   und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch
   die Wörter „§§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und
   § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

2. § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
   des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-
   tut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessord-
   nung entsprechend.“
3. § 314 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 835 Absatz 3
      Satz 2 und Absatz 4“ durch die Wörter „gelten
      § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 835 Absatz 4“ ersetzt.

4. § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die
      Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“
      durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.

   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben

          gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-

          schutzkonto im Sinne von § 850k der Zivil-

          prozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto

          im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung
          handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist
          zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur
          gemeinsam mit einer anderen Person oder
          mehreren anderen Personen verfügungsbe-
          fugt ist.“
5. In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zwangsver-
   walterordnung“ durch das Wort „Zwangsverwalter-
   verordnung“ ersetzt.

6. In § 319 wird die Angabe „§§ 850 bis 852“ durch die
   Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907“ er-
   setzt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Dezember 2021 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August 2021 in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 22. November

2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0556f08b62b323b5….