§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 172
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 – 18 Sa 78/13Zitiert von 1
- BGH, 04.05.2006 – IX ZR 189/04Zitiert von 14
- LSG NRW, 13.10.2017 – L 14 R 697/15
- AG Frankfurt am Main, 08.08.2012 – 31 C 2224/11Zitiert von 1
- BVerfG, 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Verurteilung eines Domainregistrars aufgrund Drittschuldnerhaftung (§§ 840 Abs 2 S 2, 857 Abs 1 ZPO) nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-DomainZitiert von 9
- ArbG Karlsruhe, 05.09.2006 – 2 Ca 129/06
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- LSG NRW, 21.01.2026 – L 11 KR 545/22 B
- AG Wiesbaden, 16.10.2024 – 935 C 2629/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 840 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840#abs-1 (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/840#abs-3 (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.