Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 21a Abweichende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21a#abs-1 (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21a#abs-2 (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21a#abs-3 (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 21a JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.03.2009 – 7 AZR 710/07Sachgrundlose Befristung im kirchlichen Dienst: Keine Gleichstellung auf dem Dritten Weg beschlossener Arbeitsrechtsregelungen mit Tarifverträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 05.10.2023 – 6 AZR 210/22AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - ArbeitsunfähigkeitZitiert von 22
- BSG, 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 RErlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer Auflage - tarifungebundener Leiharbeitgeber - Mischunternehmen - Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung aus der Zeitarbeitsbranche - Geltungsbereich - Überwiegensprinzip - IndustrieverbandsprinzipZitiert von 3
- BVerwG, 19.03.2014 – 6 P 1/13Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des PersonalratsZitiert von 25
- BAG, 17.11.2005 – 6 AZR 160/05Rückzahlung von Weiterbildungskosten: Einordnung der AVR-Caritas als Allgemeine Geschäftsbedingungen und AGB-Inhaltskontrolle von kirchlichen Rückzahlungsklauseln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2023 – 7 Sa 158/22
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2022 – 7 Sa 103/22
- LAG Hamm, 01.06.2012 – 18 Sa 683/11Zitiert von 8
- LAG Köln, 21.06.2007 – 10 Sa 225/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 21a aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.