Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRVArt 137
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 546
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11Begrenzte Befugnis des (Landes-)Parlaments zum Erlass von Einzelpersonengesetzen - hier: Verleihung des Körperschaftstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz mit Gewaltenteilungsgrundsatz (Art 20 Abs 2 S 2 GG) unvereinbar - Art 61 S 2 der Bremischen Verfassung (juris: Verf BR) nichtig - Verletzung der beschwerdeführenden Religionsgesellschaft in Grundrecht aus Art 4 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 WRV - keine Bedenken gegen Zweitverleihungsverfahren - abweichende Meinung: keine konstitutive Zweitanerkennung erforderlichZitiert von 36
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19Zum Verhältnis zwischen unional teildeterminiertem Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts - Konkretisierung der bisherigen Maßstäbe des religiösen Selbstbestimmungsrechts mit Auswirkung auf Auslegung der § 11 iVm §§ 1, 2, 7 und 9 AGG - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch fachgerichtliche Zubilligung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung bei einer StellenbesetzungZitiert von 2
- BVerfG, 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 · Zeugen JehovasZitiert von 61
- BVerfG, 17.12.2014 – 2 BvR 278/11Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV) durch überhöhte Anforderungen an die Willensbekundung über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - hier: Mitgliedschaft in einer Jüdischen Kultusgemeinde - Kundgabe der Religionszugehörigkeit "mosaisch" gegenüber der Meldebehörde im vorliegenden Fall hinreichendZitiert von 13
- BVerfG, 22.10.2014 – 2 BvR 661/12Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und ArbeitsverhältnisZitiert von 52
- BVerfG, 25.03.1980 – 2 BvR 208/76Staatliche Anordnung über Struktur und Organisation von Krankenhäusern, die von Religionsgesellschaften oder ihnen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, als Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V."Zitiert von 1
546 Entscheidungen zu Art 137 WRV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 137 WRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-1 (1) Es besteht keine Staatskirche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-2 (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-3 (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-4 (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-5 (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-6 (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-7 (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/137#abs-8 (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.