Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/11#abs-1 (1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden. Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/11#abs-2 (2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 11 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 20.04.2017 – 10 K 3059/14 KZitiert von 4
- LG Bonn, 09.02.2022 – 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20
- FG Hessen, 07.08.2012 – 4 V 3084/11Zitiert von 2
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
- FG Hessen, 21.08.2019 – 4 K 2079/16Zitiert von 2
- LG Bonn, 13.12.2022 – 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 03.11.2025 – 64 KLs 1/23
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24Zitiert von 1
- LG München II, 13.12.2024 – 6 KLs 303 Js 141880/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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