Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BFH, 23.05.2023 – VIII R 3/19(Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004))Zitiert von 2
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
- BFH, 24.10.2023 – VIII R 8/20Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den InvestmentmanagerZitiert von 4
- FG Hessen, 11.12.2018 – 4 K 867/18Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 12 InvStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/12#abs-1 (1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/12#abs-2 (2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.