Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
Stand: 14.03.2026
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- BFH, 18.06.2024 – VIII R 13/20Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden "schwarzen" Fonds
- FG Düsseldorf, 17.10.2017 – 6 K 1141/14 K,G,FZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-1 (1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-2 (2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen. Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-3 (3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-4 (4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-5 (5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/10#abs-6 (6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.