Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/27632 · S. 65
Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Absatz 5 – neu – Es sind Gestaltungen bekannt geworden, die darauf abzielen, einem Dritten im steuerlichen Rückwirkungszeit- raum geschaffenes Verlustpotenzial (noch nicht realisierte stille Lasten) zur Verrechnung mit positiven Einkünf- ten nach einer Umwandlung zur Verfügung zu stellen. Im Grundfall geschieht dies dadurch, dass eine Körper- schaft (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) eine im Jahr 01 gegründete Tochtergesellschaft (T), die im Jahr 02 inner- halb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums ein Finanzinstrument angeschafft hat, das nach der Anschaffung erheblich an Wert verloren hat, an eine andere Körperschaft veräußert, die anschließend die T auf sich mit dem Drucksache 19/27632 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ziel verschmilzt, die in dem Finanzinstrument ruhenden stillen Lasten bei sich einkommensmindernd zu nutzen. Eine solche Übertragung von Verlusten stünde in Widerspruch zu allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen (Sub- jektsteuerprinzip, Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit) sowie dem Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes, das darauf abzielt, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch steu- erliche Belastungen zu behindern, nicht aber, die Steuerlast Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit durch Ver- rechnung mit künstlichen Verlusten zu minimieren. Zwar dürfte das von der Gestaltung beabsichtigte Ergebnis bereits nicht mit der geltenden Rechtslage zu vereinbaren sein. Eine abschließende Klärung durch die Rechtspre- chung wäre allerdings frühestens in einigen Jahren zu erwarten. Um das verbleibende finanzielle Risiko für die öffentlichen Haushalte für die Zukunft vollständig auszuschließen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.868 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27632, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 255.951–262.819 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b25b08077bb0474b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP